Tourismusabgabe

Auszug aus dem Reglement im Hinblick auf die Tourismusabgabe der Gemeinde Assisi

Verordnung über die Festsetzung und Anwendung der Tourismusabgabe in der Stadt Assisi, genehmigt durch Beschluss des Gemeinderats Nr. 61 vom 28.09.2017

Befreiungen 

1. Von der Tourismusabgabe befreit sind:
a) Minderjährige bis zum zwölften Lebensjahr, die bei ihren Eltern oder in jedem Fall bei einem Erwachsenen wohnen und daher nicht in Schulgruppen oder ähnlichem im Rahmen von Schulausflügen oder ähnlichem reisen.
b) Betreuer von Patienten, die in Gesundheitseinrichtungen der Gemeinde, einschließlich Tageskliniken, untergebracht sind, für maximal zwei Betreuer pro Patient.
c) Patienten, die sich ambulant in Gesundheitseinrichtungen der Gemeinde Behandlungen unterziehen.
d) Behinderte Personen, die sich nicht selbst versorgen können, gegen Vorlage einer speziellen Bescheinigung oder eigenverantworteten Bescheinigung gemäß Bestimmungen des Präsidialerlasses Nr. 445 von 2000 und nachfolgender Änderungen, sowie eine Begleitperson.
e) Busfahrer und Reiseleiter, die von Reisebüros organisierte Gruppen begleiten. Die Befreiung gilt für jeden Busfahrer und für eine Begleitperson pro 25 Teilnehmer.
f) Studenten, die an öffentlichen und privaten Universitäten in Assisi und/oder Perugia eingeschrieben sind und/oder Studenten, die an Oberschulen in Assisi eingeschrieben sind.
g) Die im Einwohnerverzeichnis der Gemeinde Assisi eingetragenen Bürger sowie Personen, die im Melderegister der im Ausland wohnhaften italienischen Staatsbürger (A.I.R.E.) eingetragen sind.
h) Alle Gäste von Unterkünften, die ihnen durch Verordnungen oder andere Katastrophenschutzmaßnahmen infolge von Naturkatastrophen oder für humanitäre Hilfe zur Verfügung gestellt werden, sowie Freiwillige, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Katastrophen oder humanitärer Hilfe erbringen.
i) Angehörige der Sicherheitskräfte, der Feuerwehr und Mitarbeiter des Katastrophenschutzes, die bei Ereignissen von besonderer Bedeutung, für die sie in unserer Stadt zu Servicezwecken eingesetzt werden, übernachten.
l) Personal der Staatspolizei und anderer Streitkräfte, die Tätigkeiten im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß konsolidiertem Gesetz über die öffentliche Sicherheit (TULPS) im Sinne des Königlichen Erlasses Nr. 773 vom 18. Juni 1931 und der nachfolgenden Durchführungsverordnung gemäß Königlichem Erlass Nr. 635 vom 6. Mai 1940 ausüben. 2.
Die Anwendung der im vorigen Absatz, Buchstabe b), genannten Befreiung setzt voraus, dass die betreffende Person dem Betreiber der Unterkunft eine auf Grundlage der Artikel 46 und 47 des Präsidialerlasses Nr. 445 des Jahres 2000 und nachfolgender Änderungen erstellte Bescheinigung ausstellt, die die Daten der Begleitpersonen/Eltern sowie den Bezugszeitraum für die medizinische Behandlung oder den Krankenhausaufenthalt enthält. Die Begleitperson/der Elternteil muss weiters erklären, dass der Aufenthalt in der Unterkunft im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung des Patienten erfolgt.
3. Die Anwendung der in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Befreiung ist abhängig von der entsprechenden Mitteilung des Patienten über den Aufenthalt in einer Tagesklinik zum Zweck der medizinischen Behandlung, unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.
4. 4. Die Anwendung der in Absatz 1 Buchstabe f) genannten Befreiung setzt voraus, dass dem Leiter der Unterkunft eine Immatrikulationsbescheinigung an der Universität Perugia/Assisi oder an den Oberschulen der Gemeinde für das laufende Schuljahr gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes 2 ausgestellt wird. 5. Die Anwendung der im Absatz 1 Buchstabe l) genannten Befreiung setzt voraus, dass das Personal der Staatspolizei und anderer Streitkräfte die Dienstanweisung ihres Korps zu Zwecken der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie im Gesetz TULPS und in den nachfolgenden bereits erwähnten Ausführungsbestimmungen definiert, vorlegt.
Art. 6 Ermäßigungen:
1. Folgende Personen können beim Betreiber der Unterkunft, in der sie sich aufhalten, eine Ermäßigung von 50% des Tagessatzes der Tourismusabgabe anfordern:
a) Schulgruppen der Mittel- und Oberschule auf Schulausflug.
b) Sportler unter 16 Jahren, Mitglieder von Sportgruppen, die an Initiativen und Turnieren teilnehmen, die in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung organisiert werden.
c) Gruppen von Touristen, die in einer Unterkunft in der Gemeinde übernachten und mit einem Touristenbus reisen, die bereits der Bezahlung des Check Points für die Einreise mit dem Bus in die Stadt gemäß den entsprechenden Verordnungen der Gemeinde unterliegen.
2. Die in Absatz 1 unter den Buchstaben a) und b) genannte Ermäßigung wird vom Betreiber der Unterkunft angewandt bzw. nach Vorlage der Bescheinigung des Schulleiters für die in Buchstabe a) des vorherigen Absatzes genannten Personen bzw. für den Sportverband, dem sie angehören sowie für die in Buchstabe b) des genannten Absatzes genannten Personen.
3. Die in Absatz 1 unter dem Buchstaben c) genannte Ermäßigung wird vom Betreiber der Unterkunft gegen Vorlage des vom Betreiber des Parkplatzes, der den Check Point betreibt, ausgestellten Zahlungsbelegs angewandt.

   

“POR – FESR 2014/2020 AVVISO PUBBLICO VOUCHER PER SERVIZI CONSULENZIALI – 2018 – AZIONE 3.31”
“L’impresa ha ricevuto un contributo a vlaere sui fondi POR FESR 2014/2020 Attività 3.3.1 per la realizzazione di attività di internalizzazione al fine di rafforzare la competitività dell’export e le proprie strategie di sviluppo internazionale.”

Hotel Domus Pacis Assisi